AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ALCEL Handels GmbH, Schwerte

1 Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der ALCEL Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung – im folgenden „ALCEL“ genannt – gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von ALCEL – im folgenden „Besteller“ genannt – werden nicht anerkannt, es sei denn, ALCEL hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn ALCEL in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Konditionen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos durchführt.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller
1.3 Vorrangig zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt der Inhalt des schriftlichen Angebotes von ALCEL.
2 Angebot/Vertragsinhalt
2.1 ALCEL erstellt grundsätzlich Angebote, die freibleibend sind. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von ALCEL ist deren Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
2.2 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften dar. ALCEL ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
2.3 Soweit von ALCEL Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von ALCEL erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.
3 Gefahrübergang/Verpackung
3.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
3.2 Lieferungen erfolgen ab einem von ALCEL in Abstimmung mit dem Besteller bestimmten europäischen Freihafen. ALCEL wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken versichern.
3.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.
4 Lieferung/Verzug
4.1 Liefertermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. ALCEL ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist ALCEL von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
4.4 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ALCEL beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.
4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ALCEL berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. ALCEL ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5 Mängelhaftung
5.1 ALCEL haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.
5.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware, soweit der Besteller Unternehmer ist. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
5.3 Der Besteller ist verpflichtet, seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere solchen aus § 377 HGB, auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.
5.4 ALCEL steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu, soweit der Besteller Unternehmer ist.
6 Preise/Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets ab Freihafen gem. Ziffer 3.2, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
6.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet.
6.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers entsteht, kann ALCEL dem Besteller in Rechnung stellen.
6.4 Sämtliche Rechnungen sind gemäß vereinbarter Zahlungsbedingungen fällig. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch ALCEL als vereinbart.
6.5 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ALCEL schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 ALCEL behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen/Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ALCEL berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.
7.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von ALCEL durchgeführt werden.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ALCEL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
7.5 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der ALCEL gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt ALCEL das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für ALCEL.
8 Haftung/Gefahrtragung
8.1 Die Haftung für Mängel richtet sich nach Ziff. 4 und im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt für alle Ansprüche und Rechte des Bestellers einschließlich der Rechte und Ansprüche im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung.
8.2 Die Haftung von ALCEL nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine ALCEL zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die der ALCEL zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.3 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9 Sonstiges/Schlussbestimmungen
9.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist – soweit der Besteller Unternehmer ist – Schwerte. ALCEL ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.
9.2 Der Erfüllungsort ist Schwerte.
9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.4 Änderungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform.
9.5 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entsprich